Wir helfen Ihnen gerne weiter
Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, schauen Sie gern in unseren FAQs nach oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, schauen Sie gern in unseren FAQs nach oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Plötzlich ist das Thema Infektionsschutz nicht mehr nur im Gesundheitswesen, sondern in allen Branchen relevant, denn nur die wenigsten Berufe können ausschließlich im Homeoffice ausgeübt werden. Strenge Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen sind zurzeit die einzigen Wege, die Verbreitung des Virus aufzuhalten und die Gefahr einer COVID-19-Erkrankung besonders für potenzielle Risikogruppen einzudämmen. Aus diesem Grund muss der Infektionsschutz am Arbeitsplatz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer an erster Stelle stehen.
Solange es keine wirksame Impfung gegen COVID-19 gibt, können Sie sich einzig durch die strenge Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln vor einer Infektion schützen und damit letztlich verhindern, dass Sie Kollegen oder Kunden mit dem Virus anstecken. Zu diesem Zweck empfiehlt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die AHA-Formel. Die Abkürzung steht für Abstand, Hygiene und Alltagsmaske. Diese drei Schlagworte fassen alle Maßnahmen zusammen, die Sie für den Infektionsschutz im Büro und bei Kontakt zu Kunden beachten müssen.
AHA-Regel
Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske tragen
Mit der AHA-Regel schützen Sie nicht nur sich selbst vor einer Infektion, sondern auch Ihre Mitmenschen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten während der Arbeitszeit sicherzustellen. Mit der Ausbreitung des Coronavirus wurden verbindliche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz notwendig, um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2020 den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht und mit der im August 2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel rechtsverbindlich konkretisiert. Demnach sind Arbeitgeber zu den folgenden Maßnahmen verpflichtet:
Diese Maßnahmen sind der Mindeststandard für alle Arbeitgeber in Deutschland. In einigen Branchen sind weitaus strengere Maßnahmen notwendig, um die Mitarbeiter in Risikosituationen zu schützen. Dazu gehört zum Beispiel die Maskenpflicht im Einzelhandel oder die Umsetzung eines Hygieneplans in einer Arztpraxis. Branchenspezifische Regelungen werden von den zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen veröffentlicht.
Für den Infektionsschutz im Büro reicht eine einfache Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) in der Regel völlig aus. Und sie ist auch nur erforderlich, wenn Sie die Abstandsregel aus bestimmten Gründen nicht einhalten können. In Berufen, in denen Sie zwangsläufig viele wechselnde Kontakte haben, gilt hingegen eine Maskenpflicht; so zum Beispiel im Einzelhandel, in der Gastronomie und für Service-Mitarbeiter. In solchen Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind Sie mit einer FFP-Maske mit ausreichender Filterfunktion besser geschützt, da diese nicht nur dem Fremd- sondern auch dem Eigenschutz dient. Sie werden zum Beispiel zum Infektionsschutz in einer Arztpraxis, im Krankenhaus oder in der Pflege getragen.
Welche Atemschutzmaske Sie am besten vor Corona schützt, hängt also einerseits davon ab, wie viele Kontakte Sie während der Arbeitszeit haben und wie hoch das Infektionsrisiko jeweils ist. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nach branchenspezifischen Empfehlungen.
Im Gesundheitswesen sind die Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz am Arbeitsplatz ohnehin um ein Vielfaches höher als in anderen Branchen. So verpflichtet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) jede Arztpraxis sowie alle Krankenhäuser, Pflegeheime, physiotherapeutischen Einrichtungen zur Einhaltung eines Pandemieplans, mit dem im Ernstfall alle erforderlichen Schutz- und Hygieneanforderungen erfüllt werden können.
Ein wichtiger Bestandteil davon ist der Hygieneplan, mit dem Physiotherapie- und Arztpraxen nicht nur den Schutz der Patienten, sondern auch der Mitarbeiter sicherstellen. Der Plan umfasst die Einrichtung von Hygienezonen, das Tragen spezieller Schutzausrüstung sowie verschärfte Vorgaben zur Desinfektion oder Entsorgung von Arbeitsmitteln nach einer potenziellen Kontamination.
Auch für öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Kitas und Unternehmen im Personenbeförderungsverkehr gelten spezielle Pandemiekonzepte. Auf den Websites der zuständigen Behörden und Berufsverbände finden Sie die entsprechenden Regelungen, die Ihnen dabei helfen, Mitarbeiter und Betreute oder Fahrgäste vor einer Infektion zu schützen und die Ausbreitung des Coronavirus zu verringern.
Ausführliche Informationen zum Virus sowie zum Verhalten in Risikosituationen oder bei Infektionsverdacht finden Sie auf der Corona-Seite der BZgA und auf der Website des Robert-Koch-Instituts.